Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.11.2003 |
Aktenzeichen: | IV R 30/03 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.02.2003 |
Aktenzeichen: | 2 K 38/02 |
Schlagzeile: |
Auch bei mehreren Nutzern kann der Höchstbetrag für ein Arbeitszimmer nur einmal beansprucht werden
Schlagworte: |
Anderer Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Arzt, Funktionale Einheit, Objektbegrenzung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 1. Halbsatz EStG ist objektbezogen. Die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1. 250 Euro begrenzt.
Die Aufwendungen für das in dem selbst genutzten Wohnhaus befindliche häusliche Arbeitszimmer unterliegen auch dann der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn in demselben Wohnhaus eine Arztpraxis eingerichtet ist und die in dem häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten ausschließlich im Zusammenhang mit der häuslichen Arztpraxis stehen.
Hat ein Steuerpflichtiger für seine selbständige Erwerbstätigkeit einen außerhäuslichen Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet, so steht ihm dieser regelmäßig (auch) als anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 2. Halbsatz EStG für alle Aufgabenbereiche der selbständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung.
Aktueller Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 14.09.2004 (Az: IV B 2 - S 2145 - 7/04) auf das BFH-Urteil reagiert.