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Quelle:

Bundesverfassungsgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.04.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00

Schlagzeile:

Ökosteuer ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundgesetz vereinbar

Schlagworte:

Ökosteuer, Strom, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Ökosteuer verstößt nicht gegen die Verfassung. Die Einführung der Stromsteuer und die Erhöhung der Mineralölsteuer im Rahmen der ökologischen Steuerreform berühren nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht der Berufsfreiheit der Verbraucher nicht.

Die Differenzierung zwischen Produzierendem Gewerbe und Dienstleistungsunternehmen bei der Strom- und Mineralölsteuer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe erwächst kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine andere Steuervergünstigung, die wirtschaftlich zu einer vergleichbaren Entlastung führt.

Hintergrund: Die Bundesregierung hatte 1999 die Ökosteuer für Benzin, Gas und Heizöl erhöht und für Strom neu eingeführt. So sollten Anreize für Energiesparmaßnahmen geschaffen und gleichzeitig die Beiträge für die Rentenversicherung gesenkt werden. Die Karlsruher Richter entschieden jetzt, dass diese umstrittene Verknüpfung von Sozialversicherungsbeiträgen und Energiesteuern verfassungsgemäß ist.

Insbesondere ging es jedoch um die Frage, ob der Gesetzgeber Ausnahmen für besonders energieintensive Unternehmen vorsehen durfte. Das Bundesverfassungsgericht hat dies bejaht. Vergünstigungen für das produzierende Gewerbe seien als Maßnahme der Wirtschaftslenkung gerechtfertigt. Die Verfassungsbeschwerden mehrerer Kühlhausunternehmen und Spediteure, die sich durch die Steuer willkürlich benachteiligt sahen, wurden abgewiesen.

Hinweis: Nach der grundsätzlichen Bestätigung der Öko-Steuer hat das Bundesverfassungsgericht alle weiteren Verfassungsbeschwerden gegen die Öko-Steuer nicht zur Entscheidung angenommen.

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