Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2003 |
Aktenzeichen: | VII 307/01 |
Schlagzeile: |
Vergleichszahlungen bei Aufhebung eines Bauvertrags sind keine vorab entstandenen Werbungskosten
Schlagworte: |
Eigentumswohnung, Ertragsteuern, Grundstück, Prozesskosten, Schadensersatz, Vermietung, Vertrag, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
1. Schließt ein Bauherr mit dem Bauträger, dem er fruchtlos eine Frist mit Ablehnungsandrohung für die mängelfreie Übergabe einer Eigentumswohnung gesetzt hat, einen gerichtlichen Vergleich, in dem der Erwerbsvertrag aufgehoben wird, so sind weder der Betrag, den der Bauherr aufgrund des Vergleichs an den Bauträger zahlt, noch seine Prozesskosten Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
2. Daran hat sich auch durch die Entscheidungen des BFH vom 4.3.1997 (IX R 29/93, BStBl. II 1997, 610) und 5.11.2001 (IX B 92/01, BStBl. II 2002, 144) nichts geändert, in denen er den Grundsatz aufgegeben hat, dass schon die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht für sich allein stets jeden weiteren Abzug von Werbungskosten ausschließt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 3/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Schadensersatz und Prozesskosten bei gescheitertem Bauvorhaben als Werbungskosten: Kann der Erwerber einer noch zu errichtenden – von ihm zur Vermietung vorgesehenen – Eigentumswohnung bei Aufhebung des Bauträgervertrags in einem durch Vergleich beendeten Gerichtsverfahren die von ihm aufgrund des Vergleichs an den Bauträger zu leistende Schadensersatzzahlung von ca. 30.000 € und die ihm entstandenen Prozesskosten von ca. 3.300 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1