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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.01.2004
Aktenzeichen: XI R 40/02

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.10.2002
Aktenzeichen: 2 K 514/01

Schlagzeile:

Querschnittsgelähmter muß Schadenersatz für Verdienstausfall wegen Körperverletzung trotz Zahlung über mehrere Jahre nicht voll versteuern

Schlagworte:

Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Fürsorge, Schadenersatz, Tarifbegünstigung, Verdienstausfall, Zusammenballung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Entschädigungen sind grundsätzlich nur steuerbegünstigt, wenn die Zahlung zusammengeballt in einem Jahr erfolgt. Erhält ein Steuerpflichtiger jedoch wegen der Körperverletzung durch einen Dritten mehrere Entschädigungen auf Grund von gesonderten und unterschiedliche Zeiträume betreffenden Vereinbarungen, ist die Steuervergünstigung für jede Entschädigung zu gewähren.

Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Der Kläger war aufgrund eines während seines Wehrdienstes von einem Dritten verschuldeten Unfalls querschnittgelähmt. Er erhielt von der Versicherung aufgrund mehrerer gesonderter und unterschiedliche Zeiträume betreffende Vereinbarungen Entschädigungen als Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen (Verdienstausfall).

Hintergrund: Bei Entschädigungen wegen Körperverletzung ist zu unterscheiden zwischen Beträgen, die den Verdienstausfall ersetzen und solchen, die als Ersatz für Arzt- und Heilungskosten und die Mehraufwendungen während der Krankheit, sowie als Ausgleich für immaterielle Einbußen in Form eines Schmerzensgeldes gewährt werden. Nur soweit entgangene oder entgehende Einnahmen auf Grund der verminderten Erwerbsfähigkeit ersetzt werden, besteht Steuerpflicht i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Dies gilt auch, wenn der Ersatz für entgehende Einnahmen von einem Dritten, zum Beispiel der Versicherung des Unfallverursachers, gezahlt wird.

Das Finanzamt hatte die Abfindung wegen Verdienstausfall mit dem normalen Einkommensteuertarif voll besteuert. Es fehle an einem zusammengeballten Zufluss der Gesamtentschädigung. Der Bundesfinanzhof kam hingegen – wie schon das Finanzgericht als Vorinstanz - zu dem positiven Ergebnis, dass die Abfindung tarifbegünstigt ist. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung schließe im Streitfall die selbständige Vereinbarung mehrerer Entschädigungen nicht aus. Da auch ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer im Laufe seines Berufslebens mehrmals eine jeweils tarifbegünstigte Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhalten kann, könne dies dem Kläger, der von dem Versicherer für die im Laufe seines gesamten künftigen Arbeitslebens auf Grund der Unfallfolgen entgehenden Einnahmen entschädigt wird, nicht versagt werden.

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