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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.05.2004
Aktenzeichen: 10 K 5214/02

Schlagzeile:

Keine fiktive Gebäudeabschreibung für ein bei einem Gewinnspiel gewonnenen Haus

Schlagworte:

Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Einkünfteerzielungsvermögen, Fertighaus, Gewinnspiel, Sachpreis

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Ein Steuerzahler, der ein zuvor bei einer Verlosung gewonnenes Fertighaus vermietet, kann keine fiktive Gebäudeabschreibung für den Wert des Hauses steuermindernd geltend machen. Aus steuerlicher Sicht wäre daher ein Geldgewinn lukrativer gewesen.

Über folgenden Fall hatten die Finanzrichter zu entscheiden: Bei einem Gewinnspiel gewann ein Glückspilz ein Fertighaus im Wert von ca. 200.000 Euro. Der Gewinner erwarb daraufhin das Erbbaurecht an einem Grundstück und errichtete das Fertighaus. Nach der Fertigstellung vermietete er das Objekt.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung errechnete er die Abschreibung nicht nur aus den von ihm selbst getragenen Anschaffungskosten, sondern auch aus dem Wert des Hauses. Sein Argument: Der Sachverhalt könne nicht anders behandelt werden, als wenn er einen Geldbetrag erhalten und damit ein Haus gekauft hätte. Ein unentgeltlicher Erwerb liege nicht vor. Der steuerfreie Gewinn sei nicht mit einer Schenkung oder Erbschaft zu vergleichen. Der Wert des Hauses sei ihm steuerfrei im Privatvermögen zugeflossen. Aufgrund der Umwidmung des Gebäudes zur Einkunftserzielung sei der tatsächliche Wert bei der Gebäudeabschreibung anzusetzen. Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht.

Hinweis: In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, bei den Überschusseinkünften sei – vergleichbar mit dem Betriebsvermögen bei den Einkünften mit Gewinnermittlung – ein sogenanntes „Einkünfteerzielungsvermögen” anzunehmen. Widme ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut von der privaten Nutzung zur Einkunftserzielung um, so sei das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert in das Einkünfteerzielungsvermögen einzulegen. Als Rechtsfolge könnten dann auch fiktive Abschreibungen vorgenommen werden (so Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Auflage, § 9 Rz. 254, Fußnote 111; vgl. zum Einkünfteerzielungsvermögen auch Schmidt/Drenseck, EStG, § 9 Rz. 178 m.w.N.). Nach dieser Rechtsansicht hätte die Klage Erfolg.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 24/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Können auf das bei einem Gewinnspiel gewonnene Fertighaus im Wert von ca. 200.000 Euro, das nach seiner Fertigstellung zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vermietet wird, erhöhte Absetzungen nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden oder kommen Absetzungen für Abnutzung beim Sachpreisempfänger mangels eigener Anschaffungs- oder Herstellungskosten überhaupt nicht in Betracht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7 Abs 5; EStG § 10d Abs 4; EStDV § 11d

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