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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2003
Aktenzeichen: 3 K 914/01

Schlagzeile:

Anwendung der Sonderregelung für Existenzgründer auf vor 1997 gebildete Rücklagen

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Auflösung, Existenzgründung, Rücklage

Wichtig für:

Existenzgründer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 19/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Wurde der laufende Gewinn des Streitjahres 1998 zu Recht um eine im Jahr 1996 gebildete Rücklage nach § 7g EStG erhöht oder hat die Auflösung und Verzinsung der Rücklage erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen, weil die persönlichen Voraussetzungen eines Existenzgründers vorliegen und § 7g Abs. 7 in der ab 1997 geltenden Fassung auch auf vor dem 1.1.1997 gebildete Rücklagen anzuwenden ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7g Abs 7; EStG § 7g Abs 3; EStG § 52 Abs 11

Aktuelle Ergänzung: Das BFH-Verfahren ist erledigt durch Urteil vom 16.11.2005, Az.: X R 19/04 (unbegründet). Die Entscheidung ist vom BFH nicht veröffentlicht worden.

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