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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.03.2004
Aktenzeichen: I R 65/03

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.11.2002
Aktenzeichen: I 152/2000

Schlagzeile:

Veranlassung durch Gesellschaftsverhältnis rechtfertigt nicht die gewinnerhöhende Auflösung einer Pensionsrückstellung

Schlagworte:

Gesellschaftergeschäftsführer, Pensionszusage, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Ist eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so rechtfertigt dies nicht die gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung. Vielmehr sind nur die im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgten Zuführungen zur Pensionsrückstellung außerbilanziell rückgängig zu machen. Eine nachträgliche Korrektur von Zuführungen, die früheren Veranlagungszeiträumen zuzuordnen sind, ist nicht zulässig.

Hintergrund: Eine Pensionszusage einer GmbH zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ist im Regelfall durch das Gesellschaftsverhältnis (mit)veranlasst, wenn die eingegangene Versorgungsverpflichtung aus Sicht des Zusagezeitpunktes für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall können die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung ganz oder teilweise verdeckte Gewinnausschüttungen sein.

Eine Pensionszusage ist nach der BFH-Entscheidung jedoch nicht bereits dann unfinanzierbar, wenn im ungünstigsten Fall – bei Verwirklichung des größten denkbaren Risikos – die zu bildende Pensionsrückstellung auf einen Wert aufgestockt werden müsste, der zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führen würde. Sie ist erst dann nicht finanzierbar, wenn ihre Passivierung zur Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde.

Hinweis: Wird auf das Leben des durch die Versorgungszusage begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers eine (voll- oder teilkongruente) Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, ist die Finanzierbarkeitsprüfung auf die jährlichen Versicherungsbeiträge zu beziehen.

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