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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Entscheidung
Datum: 02.06.2004
Aktenzeichen: 7 K 735/02

Schlagzeile:

Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung kann als Entschädigung tarifbegünstigt sein

Schlagworte:

Abfindung, Amtshaftung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Schadenersatz, Tarifbegünstigung, Zusammenballung, Zwang

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Nicht nur Abfindungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bzw. bei Abgeltung von einzelnen Ansprüchen – Pensionsanwartschaften – im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses können als Entschädigungen tarifbegünstigt sein. Auch Schadenersatzansprüche aus Amtshaftung beruhen als Ersatzleistung auf einer neuen Rechtsgrundlage.

Hintergrund: Nur Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, sind tarifbegünstigt. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtliche Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind, gehören nicht zu den Entschädigungen. Dementsprechend muss die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Die Abfindung darf sich nicht als die bloße - ggf. in der Zahlungsmodalität geänderte - Erfüllung einer Leistung im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses darstellen.

Im Streitfall hatte das Finanzgericht den Schadenersatzanspruch eines Bundeswehr-Piloten gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzulässiger Absprachen der Lufthansa mit der Bundeswehr zu beurteilen. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine tarifbegünstigte Entschädigung vorliegt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Unter dem Aktenzeichen XI R 38/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2004):
1. Qualifizierung der durch einen Vergleich im Jahr 1994 vereinbarten Ablösung des Schadensersatzanspruchs ab 1. Januar 1988 gegen den Arbeitgeber, der einen Arbeitgeberwechsel und damit zusätzliche Einnahmen verhinderte, als Entschädigung.
2. Liegen außerordentliche tarifbegünstigte Einkünfte (Zusammenballung?) hinsichtlich der Ablösezahlung laut Vergleich vor (vgl. 1), wenn neben der Einmalzahlung in früheren Veranlagungszeiträumen Schadensersatzzahlungen aufgrund von Gerichtsentscheidungen geleistet wurden?
3. Steht der Tarifbegünstigung für die Ablösezahlung eine fehlende Zwangslage des Klägers zum Abschluss des Vergleich entgegen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 24 Nr 1 Buchst a; EStG § 34 Abs 1; EStG § 34 Abs 2 Nr 2; BGB § 839
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 2.6.2004 (7 K 735/02)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.09.2006, Aktenzeichen XI R 38/04 (Zurückverweisung).

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