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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 16.06.2004
Aktenzeichen: I B 44/04

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.02.2004
Aktenzeichen: 1 V 4730/02

Schlagzeile:

Zweifel an der Vereinbarkeit der Besteuerung ausländischer Künstler mit EU-Recht

Schlagworte:

Beschränkte Steuerpflicht, Dienstleistungsfreiheit, EU-Recht, Künstler

Wichtig für:

Ausländer

Kurzkommentar:

Es ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ernstlich zweifelhaft, ob die Besteuerung ausländischer Künstler mit der durch EU-Recht garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.

Konkret monierte das oberste deutsche Steuergericht die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein im Inland ansässiger Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder an eine diesem gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat.

Hintergrund: Bereits mit Beschluss vom 28.04.2004 (Aktenzeichen I R 39/04) hatte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen vorgelegt, die die Vereinbarkeit des Steuerabzugsverfahrens gem. § 50a Abs. 4 und 5 mit EU-Recht betreffen.

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