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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 26.05.2004
Aktenzeichen: I R 93/03

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.09.2003
Aktenzeichen: 2 K 7435/00

Schlagzeile:

Nichtberücksichtigung von Gemeinkosten beschränkt Steuerpflichtiger gemeinschaftsrechtswidrig?

Schlagworte:

Abzugssteuer, Beschränkte Steuerpflicht, Betriebsausgabe, Betriebsausgaben, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierungsverbot, EuGH-Vorlage, Gemeinkosten, Gemeinschaftsrecht, Körperschaftsteuer

Wichtig für:

Beschränkt Steuerpflichtige

Kurzkommentar:

Der Bundesfinanzhof hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung über folgende gemeinschaftsrechtliche Frage angerufen: Ist es gemeinschaftswidrig, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige Angehörige eines anderen Mitgliedstaates die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und im Wege des Steuerabzugs erhobenen Steuer nur dann beanspruchen kann, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen?

Hintergrund: Die Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die eine im Inland beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft aus sportlichen Darbietungen erzielt, wird gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im Wege des Steuerabzugs erhoben. Allerdings gilt die Körperschaftsteuer mit diesem Steuerabzug nicht als abgegolten, falls die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen (§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG). Der Steuerpflichtige kann unter diesen Umständen die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragen (§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 3 EStG). Durch die Erstattungsmöglichkeit soll eine Überbesteuerung des beschränkt Steuerpflichtigen vermieden werden.

Im Streitfall war der hiernach gestellte Steuererstattungsantrag der Klägerin, einer portugiesischen Kapitalgesellschaft, abgelehnt worden, weil die dieser entstandenen Kosten, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen aus pferdesportlichen Veranstaltungen standen, nicht höher als die Hälfte dieser Einnahmen waren. Diese Grenze wurde nur überschritten, wenn man die von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten - mittelbaren - Gemeinkosten einbezog, was § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG aber nicht zulässt. Der Bundesfinanzhof bezweifelt, dass die darin liegende Ungleichbehandlung gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei dem es keine derartige Abzugsbeschränkung gibt, in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten steht.

Hinweis: Siehe auch die Entscheidung vom 26.05.2004 (Aktenzeichen I R 113/03), in der der Bundesfinanzhof ebenfalls den EuGH zur Vorabentscheidung angerufen hat. Auch dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft Benachteiligungen, denen im Inland beschränkt steuerpflichtige Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen ausgesetzt sind.

Das Verfahren ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-345/04 anhängig. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 26.5.2004 zu der Frage:
Widerspricht es Art. 59 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige Angehörige eines anderen Mitgliedstaates die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und im Wege des Steuerabzugs erhobenen Steuer nur dann beanspruchen kann, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen?
EG Art 49; EG Art 50; EGVtr Art 59; EGVtr Art 60; EStG § 1 Abs 4; EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d; EStG § 50a Abs 4 S 1 Nr 1; EStG § 50 Abs 5 S 4 Nr 3 S 2; KStG § 2 Nr 1; KStG § 8 Abs 1

Hinweis: Das Verfahren I R 93/03 ist bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-345/04 ausgesetzt (Beschluss vom 26.5.2004).

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