Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.05.2004 |
Aktenzeichen: | III R 11/03 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.06.2002 |
Aktenzeichen: | 12 K 5727/98 |
Schlagzeile: |
Abzug von Unterhaltsleistungen an bedürftigen Lebenspartner setzt keinen Antrag auf öffentliche Mittel voraus
Schlagworte: |
Arbeitslosenhilfe, Außergewöhnliche Belastung, Lebensgefährte, Nachweis, Sozialhilfe, Unterhalt
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Eheähnliche Gemeinschaften
Kurzkommentar: |
Unterhaltsaufwendungen für die mit dem gemeinsamen Kind in Haushaltsgemeinschaft lebende unterstützungsbedürftige Lebensgefährtin sind auch dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die Lebensgefährtin keine Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe beantragt hat. Das Finanzamt hat in diesem Fall einen fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe zu berechnen.
Hintergrund: Ein Steuerpflichtiger kann Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsbedürftigen Lebenspartnerin innerhalb bestimmter Höchstgrenzen als außergewöhnliche Belastung abziehen, soweit ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt worden sind. Lehnt die zuständige Behörde es ab, die Sozialhilfeleistungen konkret zu berechnen, die der Lebenspartnerin ohne die Unterstützung durch den Steuerpflichtigen zugestanden hätten, hat das Finanzamt für die Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen, den fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe selbst zu berechnen.
Die der Lebenspartnerin wegen des Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen nicht gewährten öffentlichen Mittel zum Unterhalt sind nach dem Regelsatz der Sozialhilfe für Haushaltsangehörige und nicht nach dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu ermitteln.
Neben dem Regelsatz gehört zu dem fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe auch die anteilige Miete für die gemeinsamen Wohnräume. Dieser Anspruch entfällt nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige seine Lebenspartnerin unentgeltlich in seine Wohnung aufnimmt.