Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.08.2003 |
Aktenzeichen: | 5 K 2214/01 |
Schlagzeile: |
Beendigung einer Betriebsaufspaltung
Schlagworte: |
Aufgabegewinn, Betriebsaufspaltung, Betriebsverpachtung, Sachliche Verflechtung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 45/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Beendigung einer Betriebsaufspaltung (Werbeagentur) wegen Wegfalls der sachlichen Verflechtung oder besteht diese trotz Verringerung der verpachteten Büroflächen (Umzug der Betriebs-GmbH) weiterhin, weil allein der mitverpachtete Firmenwert (Kundenstamm) eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt? Ist unabhängig davon kein Aufgabegewinn zu versteuern, weil auch eine Betriebsverpachtung vorliegt und im Hinblick auf das wieder auflebende Verpächterwahlrecht keine Betriebsaufgabe erklärt wurde?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 16; EStG § 15