Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.08.2004 |
Aktenzeichen: | I R 89/03 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.01.2003 |
Aktenzeichen: | 5 K 2657/02 |
Schlagzeile: |
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages trotz Veräußerung des einzigen Grundstücks am 31. Dezember, 23.59 Uhr, des Erhebungszeitraumes
Schlagworte: |
Gewerbesteuer, Grundbesitzverwaltung, Kürzung, Zeitpunkt
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Einem grundstücksverwaltenden Unternehmen ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unbeschadet des darin bestimmten Ausschließlichkeitsgebots zu gewähren, wenn das Unternehmen sein einziges Grundstück zum 31. Dezember, 23.59 Uhr, des Erhebungszeitraumes veräußert.
Hinweis: Abgrenzung vom BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2002 (Aktenzeichen I R 24/01).