Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Senatsurteil |
Datum: | 30.08.2004 |
Aktenzeichen: | I 293/01 |
Schlagzeile: |
Gewerbesteuerpflichtigkeit der Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II
Schlagworte: |
Finanzamt, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerpflicht, Sonderbetriebsvermögen, Tatsächliche Verständigung, Veräußerungsgewinn
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II sind gewerbesteuerpflichtig.
Das Finanzgericht befaßt sich zudem mit folgenden Punkten:
1. Keine Einschränkung wegen des Objektcharakters der Gewerbesteuer.
2. Voraussetzungen und Umfang einer tatsächlichen Verständigung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IV R 54/04.