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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Senatsurteil
Datum: 30.08.2004
Aktenzeichen: I 293/01

Schlagzeile:

Gewerbesteuerpflichtigkeit der Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II

Schlagworte:

Finanzamt, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerpflicht, Sonderbetriebsvermögen, Tatsächliche Verständigung, Veräußerungsgewinn

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II sind gewerbesteuerpflichtig.

Das Finanzgericht befaßt sich zudem mit folgenden Punkten:
1. Keine Einschränkung wegen des Objektcharakters der Gewerbesteuer.
2. Voraussetzungen und Umfang einer tatsächlichen Verständigung.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IV R 54/04.

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