Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.12.2004 |
Aktenzeichen: | VI R 182/97 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.09.1997 |
Aktenzeichen: | 5 K 1799/97 |
Schlagzeile: |
Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind neben dem Lohnsteuerabzug zulässig
Schlagworte: |
Einkommensteuer, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Lohnsteuer, Vorauszahlung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist auch dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Hintergrund: Auf die voraussichtlich geschuldete Einkommensteuer hat ein Steuerpflichtiger vierteljährliche Vorauszahlungen zu entrichten, die vom Finanzamt nach dem Ergebnis der letzten Steuerveranlagung durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt werden (§ 37 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Andererseits wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer nach § 38 Abs. 1 EStG als "Lohnsteuer" durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Damit gilt die auf die Lohneinkünfte entfallende Einkommensteuer als abgegolten, falls nicht die Voraussetzungen für eine Veranlagung des Arbeitnehmers vorliegen. Wird der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt, stellt der Lohnsteuerabzug der Sache nach ebenfalls eine Vorauszahlung auf die später festzusetzende Einkommensteuer dar.
Trotz des Lohnsteuerabzugs kann es bei Steuerpflichtigen, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, durch die Veranlagung zu Steuernachzahlungen kommen. Die Finanzverwaltung setzt in diesen Fällen zusätzliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest. Der Bundesfinanzhof hat diese Praxis jetzt erstmals ausdrücklich bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatte eine verheiratete Arbeitnehmerin mit der Lohnsteuerklasse III die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG gewählt, was (wie in den Jahren zuvor) zu einer nicht unerheblichen Steuernachzahlung geführt hatte. Der BFH sah die Festsetzung von Vorauszahlungen vor allem deshalb als statthaft an, weil das Gesetz ausdrücklich bestimme, dass die Vorauszahlungen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer bemessen, die sich "nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge" bei der letzten Veranlagung ergeben habe (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Klägerin erhoben hatte, teilte der BFH nicht. Ebenso sah er keinen unzulässigen Eingriff in das den Eheleuten zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Lohnsteuerklasse.