Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.12.2004 |
Aktenzeichen: | XI R 13/04 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.02.2003 |
Aktenzeichen: | 10 K 2655/99 |
Schlagzeile: |
Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung verschiedener Einnahmen
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Betriebsausgabe
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Nutzt ein selbständig tätiger Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer zu 20 Prozent zu beruflichen Zwecken und steht ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann er 20 Prozent seiner tatsächlichen Aufwendungen, nicht aber pauschal 1.250 € als Betriebsausgaben absetzen.
Ist ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers ständig zur Verfügung steht.