Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.2004 |
Aktenzeichen: | II R 12/03 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.12.2002 |
Aktenzeichen: | 3 K 149/01 |
Schlagzeile: |
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundstücksverkäufer
Schlagworte: |
Bausatzhaus, Einheitlicher Vertrag, Einheitliches Vertragswerk, Grunderwerbsteuer, Grundstück
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt voraus, dass entweder der Veräußerer selbst oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter dem Erwerber gegenüber verpflichtet ist, den tatsächlichen Grundstückszustand zu verändern, d.h. das Grundstück zukünftig in einen bebauten Zustand zu versetzen.
Beim Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundstücksverkäufer kann deshalb nur dann das mit dem Bausatzhaus bebaute Grundstück einheitlicher Erwerbsgegenstand sein, wenn der Grundstücksveräußerer auch zur Aufstellung und Montage der Bausatzteile auf dem Grundstück verpflichtet ist.