Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.01.2005 |
Aktenzeichen: | II R 48/02 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.05.2001 |
Aktenzeichen: | 6 K 121/97 |
Schlagzeile: |
Änderung des Vermögensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) wegen erhöhter Einkommensteuerschulden
Schlagworte: |
Neue Tatsache, Steuerbescheid, Steuerschulden, Vermögensteuer
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Höhe der Einkommensteuer ist aus vermögensteuerrechtlicher Sicht Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO 1977.
Das Verschulden des Steuerpflichtigen kann auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 unbeachtlich sein, wenn nachträglich bekannt werdende Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer höheren Steuer führen, für sich genommen die Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erfüllen, aber in einem Bescheid berücksichtigt werden, der auf einer anderen Änderungsvorschrift beruht.