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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.11.2004
Aktenzeichen: 2 K 1431/03

Schlagzeile:

Aufwendungen für Domain-Adresse weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut

Schlagworte:

Absetzung für Abnutzung, Betriebsausgabe, Bilanzierung, Computer, Domain-Adresse, Immaterielles Wirtschaftsgut, Internet

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei den mit dem Erwerb einer Domain-Adresse zusammenhängenden Aufwendungen handelt es sich weder um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch um Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut. Die Domain-Adresse stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar.

Zur Begründung führt das Finanzgericht aus: Internet-Adressen können am Markt gehandelt werden, und unterliegen – was mittlerweile zivilrechtlich geklärt sei – dem Schutz des Namensrechtes, bzw. dem des Markengesetzes. Das mit der Domain verbundene (Nutzungs-)Recht und nicht etwa dessen körperliche Registrierung stehe im Vordergrund.

Einen im Laufe der Zeit eintretenden Wertverzehr – und damit die Möglichkeit, Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen - vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Der Meinung des Klägers, wegen der rasanten technischen wie auch inhaltlichen Weiterentwicklung bei Internet-Auftritten könne eine wirtschaftliche Abnutzung nicht verneint werden, EDV-Software werde ja auch planmäßig über drei Jahre abgeschrieben, sei nicht zu folgen. Bei Domain-Adressen gebe es weder Anhaltspunkte noch Erfahrungswerte dafür, dass deren Nutzung unter rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer zeitlichen Begrenzung unterliege. Die Domain werde nach den Registrierungsbedingungen auf unbestimmte Zeit eingerichtet. Der markenrechtliche Schutz bestehe zunächst 10 Jahre und könne auf nicht absehbare Zeit verlängert werden.

Im Unterschied zu Warenzeichen bestehe der wirtschaftliche Nutzen einer Domain-Adresse nicht aus ihrem Bekanntheitsgrad. Eine Internet-Adresse sei vielmehr als Eingangstor zum Internet-Auftritt unabhängig vom Zeitgeist sowie der Bewerbung und auf Dauer ohne zusätzliche Maßnahmen, ähnlich einer Hausadresse oder Telefonnummer, nutzbar. Der Wert einer Internet-Adresse werde maßgeblich von ihrer Prägnanz und ihrem schlagwortartigen Charakter bestimmt, wobei – jedenfalls wenn die Domain, wie hier, nicht aus einer Marke bestehe – keine Abnutzungserscheinungen festgestellt werden könnten.

Nach Auffassung der Finanzrichter ist das entgeltlich von einem Dritten erworbene Wirtschaftsgut daher mit den Anschaffungskosten aktivierbar. Eine Berücksichtigung der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben komme deshalb allenfalls bei einer eventuellen Veräußerung (oder Entnahme) in Betracht.

Hintergrund: Im Streitfall hatte der Kläger in der Gewinnermittlung seines Gewerbebetriebes „Übernahmekosten für eine Domain-Adresse“ in Höhe von umgerechnet ca. 4.000 Euro als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht und angegeben, er habe „nur den Namen gekauft und die Internetseite selbst eingerichtet“.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 6/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Stellt eine Internet-Adresse ein immaterielles Wirtschaftsgut dar? Sind die Kosten der Übernahme einer bestehenden Domain-Adresse bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig (hilfsweise Abschreibung bei Nutzungsdauer von 7 Jahren)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 3; EStG § 5 Abs 2; EStG § 6 Abs 1; HGB § 248 Abs 2; BGB § 12

Aktueller Hinweis: Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 19.10.2006, Az: III R 6/05) hat das Urteil des FG Rheinland-Pfalz bestätigt. Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.

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