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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2004
Aktenzeichen: VII 182/02

Schlagzeile:

Anerkennung einer Stillen Gesellschaft aus einer GmbH und ihren Gesellschaftern

Schlagworte:

Stille Gesellschaft

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Der Anerkennung einer GmbH & Still steht nicht ohne weiteres entgegen, dass die Stellung der GmbH, deren Gesellschafter zugleich die stillen Gesellschafter sind, insoweit schwach ist, als einerseits ihre Geschäftsführungsbefugnis durch Gesellschaftsvertrag beschränkt ist und andererseits ihre Beteiligung am Ergebnis auf einen Gewinnanteil in Höhe von DM 5.000 begrenzt ist, während ihre Beteiligung an weiteren Gewinnen, sonstigen Vermögensmehrungen und stillen Reserven ausgeschlossen ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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