Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.01.2005 |
Aktenzeichen: | 9 K 3781/03 |
Schlagzeile: |
Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
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Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Grobes Verschulden des Steuerberaters, wenn Angaben in der Steuererklärung aus dem Vorjahr ungeprüft übernommen werden; grobes Verschulden bei fehlender inhaltlicher Bescheidkontrolle.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.