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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.01.2005
Aktenzeichen: 9 K 3781/03

Schlagzeile:

Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Schlagworte:

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Grobes Verschulden des Steuerberaters, wenn Angaben in der Steuererklärung aus dem Vorjahr ungeprüft übernommen werden; grobes Verschulden bei fehlender inhaltlicher Bescheidkontrolle.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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