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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.2004
Aktenzeichen: III 445/01

Schlagzeile:

Beweislast des Finanzamts für undeklarierte Einnahmen aus der Zwischenschaltung einer schweizerischen AG

Schlagworte:

Beweislast, Schweizer AG, Steuerhinterziehung, Unternehmensberatung, Zwischenschaltung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei der Beweislast des Finanzamts für undeklarierte Einnahmen aus der Zwischenschaltung einer (unverflochtenen) schweizerischen AG in die eigene unternehmensberatende Tätigkeit bleibt es auch dann, wenn zwar einerseits andere Berater zusätzliche Beträge hinterzogen haben, aber andererseits die AG durch ihr weiteres Personal in der Schweiz wesentliche aktive Beiträge zur Unternehmensberatung geleistet hat.

Die erweiterte Auskunftsklausel des Art. 27 DBA-Schweiz in der Fassung vom 12. März 2002 ist erst auf ab 2004 begangenen Abgabebetrug anzuwenden. Für vorherige Fälle werden Unterlagen und Auskünfte durch schweizerische Rechtshilfe nur für steuerstrafrechtliche Zwecke mit dem Vorbehalt übermittelt, dass sie für die steuerrechtliche Veranlagung nicht verwertbar sind.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung obsiegender finanzgerichtlicher Urteile richtet sich weiterhin nach §§ 151, 155 FGO i.V.m. der Vorschrift § 708 Nr. 10 ZPO, ungeachtet deren Neufassung durch das JuMoG vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198: "Berufungsurteile" statt "Urteile der Oberlandesgerichte"), durch die der Anwendungsbereich nur auf andere letzte Tatsacheninstanzgerichte erweitert werden sollte.

Das Finanzgericht befaßt sich auch mit folgenden Verfahrensfragen:

Wird ein Änderungsbescheid von einem anderen Finanzamt erlassen als der ursprüngliche Bescheid oder die Einspruchsentscheidung, wechselt mit dem Verfahrensgegenstand nach § 68 FGO auch das passiv legitimierte Finanzamt gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Nr. 3 FGO.

Die organisationsrechtliche Übertragung von Zuständigkeiten auf gesetzlicher Grundlage (hier Zusammenlegung von zwei Finanzämtern durch Zuständigkeitsanordnung gemäß § 17 FVG, Amtl. Anz. Hamburg 2004, 1093) bewirkt einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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