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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.03.2005
Aktenzeichen: VI 48/03

Schlagzeile:

Abzugsfähigkeit von Kindesunterhalt des geschiedenen Elternteils

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Scheidung, Unterhalt

Wichtig für:

Ehepaare

Kurzkommentar:

Die Unterhaltsleistungen an das beim anderen Elternteil lebende Kind werden nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, sondern es wird stattdessen ein Kinderfreibetrag in Ansatz gebracht und das anteilige Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet.

Die Regelungen des Familienleistungsausgleichs für den barunterhaltspflichtigen geschiedenen Elternteil verstoßen nicht gegen die Verfassung.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III B 68/05 anhängig.

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