Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.01.2005 |
Aktenzeichen: | IX R 72/01 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.2001 |
Aktenzeichen: | 8 K 7672/00 E |
Schlagzeile: |
Vermietung eines häuslichen Büroraums an den Arbeitgeber
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Arbeitszimmer, Büroraum, Mietvertrag
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Vermietet ein Arbeitnehmer einen häuslichen Büroraum an den Arbeitgeber, sind die vereinnahmten Mietzahlungen nicht schon allein deshalb als Arbeitslohn zu beurteilen, weil der Arbeitnehmer über einen eigenen Arbeitsplatz am Sitz des Arbeitgebers verfügt.
Ein zusätzlicher Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers ist zwar ein starkes Indiz für ein vorrangiges Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers und damit für den Arbeitslohncharakter der dafür erhaltenen Mietzahlungen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass dennoch ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers an dem zusätzlichen häuslichen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, das über die Entlohnung des Arbeitnehmers und die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht.
Hintergrund: Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.
Dient die Nutzung in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, so ist davon auszugehen, dass die Zahlungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers erfolgt sind. Die Einnahmen sind dementsprechend als Arbeitslohn zu erfassen. So verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird.
Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse - objektiv nachvollziehbar - über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen.
Die Feststellungslast für den Nachweis eines betrieblichen Interesses an der Nutzung des betreffenden Raumes trägt der Steuerpflichtige.