Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.04.2005 |
Aktenzeichen: | IV R 41/03 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.09.2002 |
Aktenzeichen: | 5 K 682/97 |
Schlagzeile: |
Subunternehmer übt keine sonstige selbständige Tätigkeit aus
Schlagworte: |
Abwicklung, Sonstige selbständige Arbeit, Treuhand, Unterauftrag
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt nur derjenige aus, der unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.