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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.04.2005
Aktenzeichen: IV R 41/03

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.09.2002
Aktenzeichen: 5 K 682/97

Schlagzeile:

Subunternehmer übt keine sonstige selbständige Tätigkeit aus

Schlagworte:

Abwicklung, Sonstige selbständige Arbeit, Treuhand, Unterauftrag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt nur derjenige aus, der unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

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