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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.06.2005
Aktenzeichen: II R 67/04

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.09.2003
Aktenzeichen: 2 K 3118/99

Schlagzeile:

Eigenschaft als Gebäude trotz Überschreitens des Grenzwerts für den Lärmpegel nach der ArbStättV

Schlagworte:

Betriebsvorrichtung, Bewertung, Einheitsbewertung, Gebäude, Zementfabrik

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Einem Bauwerk fehlt die Eigenschaft, einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu gestatten, nicht schon deshalb, weil in ihm ein Lärmpegel herrscht, der den Grenzwert nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ArbStättV überschreitet (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 30. Januar 1991 II R 48/88, BFHE 163, 236, BStBl II 1991, 618).

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