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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.04.2005
Aktenzeichen: I R 86/04

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.06.2004
Aktenzeichen: 7 K 7147/02

Schlagzeile:

Aufwendungen für eine Auslandsreise des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

Schlagworte:

Betriebsausgabe, Reisekosten, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für Reisen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst oder in nicht nur untergeordnetem Maße mit veranlasst ist. Eine schädliche private Mitveranlassung liegt regelmäßig vor, wenn bei einer entsprechenden Reise eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG eingreifen würde.

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