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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.06.2005
Aktenzeichen: VIII R 3/03

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.10.2002
Aktenzeichen: 1 K 2373/00

Schlagzeile:

Gewerbliche Betätigung bei Verwaltung fremder Eigentumswohnungen und Betriebsverpachtung

Schlagworte:

Ausschließlichkeit, Betriebsverpachtung, Gewerbeertrag, Grundstücksverwaltung, Kürzung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei einer Betriebsverpachtung ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden.

- Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Betriebsverpachtung
- Betriebsverpachtung durch gewerblich geprägte Personengesellschaft

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