Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.07.2005 |
Aktenzeichen: | 6 K 1241/04 |
Schlagzeile: |
Kindergeldanspruch bei geringfügigrn Beschäftigung
Schlagworte: |
Ausbildung, Geringfügige Beschäftigung, Kindergeld, Mini-Job
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 58/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2005):
Keine Gleichstellung von Vollerwerbstätigkeit mit geringfügiger Beschäftigung: Besteht somit entgegen DAFamEStG 63.3.4. Abs. 5 ein Kindergeldanspruch für den Zeitraum zwischen dem Antrag auf Zulassung zur Techniker-Schule und deren Beginn, wenn das Kind in dieser Zeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 28.7.2005 (6 K 1241/04)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.07.2006, Aktenzeichen III R 58/05 (unbegründet).