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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.07.2005
Aktenzeichen: 6 K 1241/04

Schlagzeile:

Kindergeldanspruch bei geringfügigrn Beschäftigung

Schlagworte:

Ausbildung, Geringfügige Beschäftigung, Kindergeld, Mini-Job

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 58/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2005):
Keine Gleichstellung von Vollerwerbstätigkeit mit geringfügiger Beschäftigung: Besteht somit entgegen DAFamEStG 63.3.4. Abs. 5 ein Kindergeldanspruch für den Zeitraum zwischen dem Antrag auf Zulassung zur Techniker-Schule und deren Beginn, wenn das Kind in dieser Zeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 28.7.2005 (6 K 1241/04)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.07.2006, Aktenzeichen III R 58/05 (unbegründet).

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