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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.06.2005
Aktenzeichen: 14 K 4038/04

Schlagzeile:

Zweckwidrige Verwendung eines sich in der vorübergehenden Verwendung befindenden LKW-Gespannes

Schlagworte:

Binnentransport, Einfuhrumsatzsteuer, Kabotageverbot, Vorübergehende Verwendung, Zweckwidrige Verwendung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen VII R 49/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Zweckwidrige Verwendung eines sich in der vorübergehenden Verwendung befindenden LKW-Gespannes wegen Durchführung eines EU-Binnentransports ohne Genehmigung: Ist für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer – EUSt (im Gegensatz zu den zollrechtlichen Vorschriften) maßgebend, ob der Transport außerhalb des Inlandes geendet hat?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EWGRL 388/77 Art 7; ZK Art 4 Nr 16; ZK Art 204; ZKDV Art 558 Abs 1 Buchst c; UStG § 21 Abs 2; EWGV 2913/92 Art 4 Nr 16; EWGV 2913/92 Art 204; EWGV 2454/93 Art 558 Abs 1 Buchst c

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