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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.02.2005
Aktenzeichen: IX R 32/03

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2003
Aktenzeichen: 10 K 4717/01

Schlagzeile:

Abschreibungsmethode bei zunächst zu Wohnzwecken und später zu fremdbetrieblichen Zwecken vermietetem Gebäude

Schlagworte:

Abschreibung, AfA-Wechsel, Gebäude, Nutzungsänderung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Wird ein zunächst zu fremden Wohnzwecken genutztes und gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG mit 7 Prozent degressiv abgeschriebenes Gebäude nunmehr zu fremdbetrieblichen Zwecken genutzt, so muss der Steuerpflichtige nicht zur linearen Abschreibung (Absetzung für Abnutzung - AfA) gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG übergehen, sondern kann weiterhin eine degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 5 Prozent. beanspruchen (entgegen R 44 Abs. 8 Satz 2 2. Halbsatz der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR).

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