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Quelle:

Deutscher Bundestag
Art des Dokuments: Drucksache
Datum: 01.06.2005
Aktenzeichen: 15/5605

Schlagzeile:

Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen

Schlagworte:

Steuerrechtsänderungen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Bundestagsdrucksache 15/5605 vom 01. 06. 2005 umfasst den Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen.

Der Bundesrat begründet den Gesetzesentwurf so:

A. Problem und Ziel

Die Lage der öffentlichen Haushalte ist auf allen Ebenen äußerst angespannt. Es ist daher unerlässlich, dass die vorhandenen Steuergesetze nicht unterlaufen werden. Einzelne Steuerzahler versuchen allerdings, sich der Steuerzahlung auf Kosten der ehrlichen Bürger und Unternehmen durch legale, aber unerwünschte Umgehungs- und Gestaltungsmöglichkeiten zu entledigen:

Ein neues Steuersparmodell verbreitet sich derzeit mit rascher Geschwindigkeit: Kapitalanleger beteiligen sich an einer so genannten gewerblich geprägten Gesellschaft mit dem Ergebnis, dass sich das eingezahlte Kapital zur Betriebsausgabe wandelt und als Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden kann. Allein in einem Land kann bereits nach wenigen Monaten, in denen dieses Modell aktiv vertrieben wird, ein Verlustvolumen i. H. v. 600 Mio. Euro nachgewiesen werden. Daneben muss man von einer erheblichen Dunkelziffer ausgehen. Auch bei Steuerzahlern, die gewerblichen Grundstückshandel betreiben und zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG berechtigt sind, bestehen derzeit vergleichbare Gestaltungsmöglichkeiten.

Mit „Sale and lease back“-Konstruktionen versuchen einige Kommunen sich selbst und externen Kapitalgebern einen finanziellen Vorteil zulasten des allgemeinen Steueraufkommens zu verschaffen.

Unklarheiten bei der bilanziellen Bewertung von bestimmten Sicherungsgeschäften mit Finanzinstrumenten können für den Ausweis von Verlusten in Milliardenhöhe genutzt werden, obwohl den Verlusten unversteuerte Gewinne in gleicher Höhe gegenüberstehen.

Bei Internetauktionen werden vermehrt Belege – wie etwa Tankquittungen – für Steuererklärungen versteigert.

Ziel ist es, bekannte Gesetzeslücken zu schließen, die in besonderer Weise zu steuerlichen Missbräuchen und Umgehungen einladen.

B. Lösung

Anpassung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz, damit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. ein an deren Stelle tretenderWert für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie für Gebäude des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung abgezogen werden.

Für „Sale and lease back“-Konstruktionen soll der Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen in Höhe von 35 v. H. nach § 13a Erbschaftsteuergesetz nicht mehr gewährt werden.

Bei Sicherungsgeschäften sollen die in der Bank- und Finanzpraxis üblichen indirekten Sicherungsmechanismen auch steuerlich nachvollzogen werden.

Die unberechtigte Weitergabe von Quittungen kann zukünftig als Steuerordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Die Vorschriften für beschränkt Steuerpflichtige nach § 49 Einkommensteuergesetz werden angepasst.

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