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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.10.2005
Aktenzeichen: IX R 28/04

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2004
Aktenzeichen: 3 K 2356/02 E,Ki

Schlagzeile:

Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten

Schlagworte:

Erhaltungsaufwand, Finanzierung, Schuldzinsen, Übergangsregelung, Werbungskosten, Zweifamilienhaus

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem Auslaufen der sog. großen Übergangsregelung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Es kommt nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte (gegen BMF-Schreiben vom 18. Juli 2001, Aktenzeichen IV C 3 - S 2211 - 31/01, BStBl I 2001, 513).

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