Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.10.2005 |
Aktenzeichen: | IX R 28/04 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.05.2004 |
Aktenzeichen: | 3 K 2356/02 E,Ki |
Schlagzeile: |
Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten
Schlagworte: |
Erhaltungsaufwand, Finanzierung, Schuldzinsen, Übergangsregelung, Werbungskosten, Zweifamilienhaus
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem Auslaufen der sog. großen Übergangsregelung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Es kommt nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte (gegen BMF-Schreiben vom 18. Juli 2001, Aktenzeichen IV C 3 - S 2211 - 31/01, BStBl I 2001, 513).