Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.02.1983 |
Aktenzeichen: | I R 29/79 |
Schlagzeile: |
Grundstück, dessen Bebauung mit 30 zur Veräußerung bestimmten Eigentumswohnungen geplant ist, wird notwendiges Betriebsvermögen
Schlagworte: |
Betriebsvermögen, Gewerblicher Grundstückshandel
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Ein bisher privates Grundstück, dessen Bebauung mit 30 zur Veräußerung bestimmten Eigentumswohnungen geplant ist, wird notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs, sobald mit der gewerblichen Betätigung objektiv erkennbar (hier: Fertigung der Baupläne) begonnen wird. Dabei ist der Einlagewert von Gebäuden nicht schon deshalb mit 0 DM anzusetzen, weil ihr Abbruch beabsichtigt ist.
Die Buchwerte der abgebrochenen Gebäude, die Abbruchkosten sowie Abstandszahlungen an Mieter gehören zu den Herstellungskosten des zu erstellenden Gebäudes. Wird die Planung aufgegeben und das Grundstück veräußert, können die vor Baubeginn angefallenen Herstellungskosten auf 0 DM abgeschrieben werden.
Hinweis: Das BFH-Urteil wird zitiert im BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 46/04) zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel.