Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.03.2006 |
Aktenzeichen: | VII R 11/05 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.06.2004 |
Aktenzeichen: | 11 K 3350/02 H |
Schlagzeile: |
Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung
Schlagworte: |
Anfechtungsklage, Aufnahme, Beiladung, Beteiligter, Ermessen, Feststellung, Feststellungsbescheid, Haftung, Insolvenz, Unterbrechung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners unterbrochener Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Finanzamt aufgenommen werden.
Macht das Finanzamt den noch unerfüllten Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend, handelt es sich um einen Passivprozess, dessen Aufnahme dem Schuldner verwehrt ist.
Wenn der nicht beteiligtenfähige Schuldner den durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreit selbst aufnimmt, ist er aus dem Prozess zu weisen. Seine Prozesshandlungen sind unwirksam.
Der Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977 kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Finanzamt seine Forderung gegenüber dem Schuldner bereits mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht hat.
Eine Beiladung des im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Insolvenzverwalters kommt im Revisionsverfahren nicht in Betracht.