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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.06.2006
Aktenzeichen: VII B 324/05

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.09.2005
Aktenzeichen: 12 K 6263/03 E

Schlagzeile:

Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Schlagworte:

Solidaritätszuschlag, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995 vom 23. Juni 1993 in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung.

Die Frage, ob eine Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nur befristet erhoben werden darf, ist bereits (im verneinenden Sinn) durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geklärt.

Hintergrund: In dem entschiedenen Fall hatten für das Jahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute die Festsetzung des Solidaritätszuschlags durch das Finanzamt mit der Begründung angefochten, dass der Solidaritätszuschlag spätestens ab dem Streitjahr eine verfassungswidrige Sondersteuer darstelle. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, dass das SolZG verfassungsgemäß sei, weshalb ein Grund, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen, nicht bestehe.
Im anschließenden Beschwerdeverfahren über die Zulassung der Revision machten die Eheleute geltend, der Solidaritätszuschlag habe sich zu einer eigenen Steuer neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer entwickelt, so dass er nicht mehr als verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe angesehen werden könne.
Der BFH verneinte dagegen die grundsätzliche Bedeutung der Sache und wies die Beschwerde zurück. Es handele sich bei dem mit dem SolZG 1995 eingeführten Solidaritätszuschlag um eine Steuer, die als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes (GG) erhoben werde. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob eine Ergänzungsabgabe nur befristet erhoben werden dürfe, sei höchstrichterlich geklärt. Das BVerfG habe bereits bei der Prüfung früherer Ergänzungsabgabegesetze entschieden, dass die zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG gehöre. Es sei nicht ersichtlich, dass insoweit eine erneute Entscheidung erforderlich sei, weil neue bislang nicht geprüfte Einwände in Literatur oder Rechtsprechung gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden.

Beim Bundesverfassungsgericht sind unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1708/06 folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 23.8.2006):
Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß?
Befristung einer Ergänzungsabgabe?
-- Verfassungsbeschwerde --
GG Art 105 Abs 2; GG Art 106 Abs 1 Nr 6; SolZG
Vorgehend: BFH , Beschluss vom 28.6.2006 (VII B 324/05)

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