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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.03.2006
Aktenzeichen: VII R 50/04

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.07.2004
Aktenzeichen: 4 K 4117/03 VBr

Schlagzeile:

Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholischen Mischgetränkes ist kein Bier (Abgrenzung zwischen Bier- und Branntweinsteuer)

Schlagworte:

Biersteuer, Branntweinsteuer, Einreihung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein im Brauverfahren hergestelltes Erzeugnis, das sich nach einer Ultrafiltration als klare, farblose, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit darstellt und das unter der Bezeichnung "malt beer base" als Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränkes vertrieben wird, kann zolltariflich nicht als Bier der Pos. 2203 KN angesehen werden.

Eine in anderen EG-Mitgliedsländern erteilte verbindliche Zolltarifauskunft entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich der Festsetzung einer nationalen Verbrauchsteuer.

Hintergrund: Was ist Bier? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall zu befassen, in dem es um die Besteuerung eines aus den Niederlanden unter der Bezeichnung "malt beer base" bezogenen Produktes ging. Unter Zusatz von Limonade wurde das Produkt in Deutschland zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränkes verwendet. Zur Herstellung der "malt beer base" war in den Niederlanden stark eingebrautes Bier einem besonderen Verfahren unterzogen worden. Nach der sog. Ultrafiltration war aus dem Bier eine farblose, klare, nach Alkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit geworden.

Während das erstinstanzliche Gericht das Erzeugnis aufgrund des im Brauverfahren hergestellten Ausgangsprodukts als Bier einstufte, bestätigte der BFH die Auffassung der Zollverwaltung, dass es sich nicht mehr um Bier, sondern um eine Alkohol/Wasser-Mischung handle, die nicht der Biersteuer, sondern der Branntweinsteuer zu unterwerfen sei. Für die steuerliche Qualifizierung als Bier komme es nämlich entscheidend darauf an, wie das Erzeugnis schmecke und wie es aussehe. Bei dieser Betrachtung sei unerheblich, dass es sich bei dem Ausgangsprodukt um Bier gehandelt habe. Jedenfalls könne ein dem Verbraucher nicht unmittelbar als fertiges Getränk angebotenes Erzeugnis, dem in erheblicher Menge die für Bier typischen Bitterstoffe entzogen worden seien, und das keine biertypische Färbung aufweise, nicht mehr als Bier angesehen werden. Vielmehr handle es sich um ein der Branntweinsteuer unterliegendes Zwischenprodukt.

Die vom BFH getroffene Entscheidung ist für Getränkehersteller deshalb von erheblicher Bedeutung, weil der Unterschied in der steuerlichen Belastung von Bier und Branntwein besonders hoch ist. Für einen Liter Bier sind ca. 10 Cent zu entrichten. Dagegen beträgt die Steuer für einen Liter reinen Alkohols 13 Euro. Bei dieser Diskrepanz ist es leicht nachvollziehbar, dass Hersteller von alkoholhaltigen Mischgetränken nach Wegen suchen, die Besteuerung des eingesetzten Alkohols als Branntwein zu vermeiden.

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