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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.06.2006
Aktenzeichen: 3 K 956/05

Schlagzeile:

Wahrung der Frist für eine Antragsveranlagung durch Einreichung des unterschriebenen Mantelbogens ohne Anlagen

Schlagworte:

Antragsveranlagung, Erklärung, Frist, Mantelbogen, Veranlagung, Vordruck

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 52/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2006) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Genügt es dem Formerfordernis für eine fristwahrende Antragsveranlagung, wenn lediglich der unterschriebene Mantelbogen rechtzeitig beim Finanzamt eingeht, weil im Gesetz nur von dem Begriff "Antrag" die Rede ist und nicht von einer mit allen Anlagen versehenen Steuererklärung, die dem FA die sofortige Veranlagung ermöglichen soll (vgl. a. BFH-Urteil vom 22.5.2006 VI R 15/02, BFH/NV 2006, 1980)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 46 Abs 2 Nr 8 S 2; AO § 150 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Brandenburg , Entscheidung vom 14.6.2006 (3 K 956/05)

Hinweis: Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des BVerfG über die Normenkontrollverfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ausgesetzt.

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