Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.05.2006 |
Aktenzeichen: | III R 26/05 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.02.2005 |
Aktenzeichen: | 10 K 647/03 E |
Schlagzeile: |
Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung unabhängig vom Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltberechtigung
Schlagworte: |
außergewöhnliche Belastung, Unterhalt, Unterhaltspflicht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Steuerpflichtige kann Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an.