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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.05.2006
Aktenzeichen: VI R 15/05

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.10.2004
Aktenzeichen: 7 K 4173/03 E

Schlagzeile:

Nach Erlass eines Einkommensteuerbescheids ist bei Arbeitnehmern für die weitere Durchführung des Veranlagungsverfahrens ein Antrag auf Veranlagung nicht mehr erforderlich

Schlagworte:

Antragsveranlagung, Frist, Verfahrensrecht, Verschulden, Wiedereinsetzung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Für die Durchführung des Veranlagungsverfahrens bedarf es keines Antrags des Steuerpflichtigen auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (mehr), wenn das Finanzamt das Veranlagungsverfahren von sich aus bereits durchgeführt und die Einkommensteuer festgesetzt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Erlass des Steuerbescheids aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Finanzamts die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen vorlagen.

Hintergrund: Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können zuviel einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück erhalten. Die Einkommensteuerveranlagung wird bei Arbeitnehmern in vielen Fällen aber nur auf Antrag durchgeführt. Der Antrag muss nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) innerhalb von zwei Jahren durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, kann der Arbeitnehmer die Steuererstattung nicht mehr erreichen.

Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht in der 2-jährigen Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Denn diese Steuerpflichtigen können bis zum Eintritt der Verjährung und damit noch nach bis zu 7 Jahren zu viel abgeführte Steuern vom Finanzamt zurück fordern. Der BFH hat deshalb dem Bundesverfassungsgericht in den Verfahren VI R 49/04 und VI R 46/05 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.

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