Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.06.2006 |
Aktenzeichen: | XI R 58/05 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.2004 |
Aktenzeichen: | III 25/2003 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung des Freibetrags für Abfindungen bei der ersten Teilzahlung einer Entschädigungszahlung
Schlagworte: |
Abfindung, Änderung, Entschädigung, Entschädigungsleistung, Ermittlungspflicht, Lohnsteuer-Außenprüfung, Neue Tatsache
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Der Freibetrag des § 3 Nr. 9 EStG ist - falls Zahlungen aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in mehr als einem Veranlagungszeitraum bezogen werden - bei der ersten Zahlung zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insoweit nicht.
Der BFH hat zu dem Urteil folgendes mitgeteilt:
- Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung einer Entschädigungszahlung
- Keine Tarifbegünstigung einer auf zwei Veranlagungszeiträume verteilten Entschädigungsleistung
- Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hinsichtlich Ermittlungspflicht des Finanzamts und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
- Auswirkungen einer Lohnsteuer-Außenprüfung auf den Arbeitnehmer
Wichtiger Hinweis: Die Steuerfreibeträge für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG) sind durch das Ende 2005 verabschiedete Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm ab 2006 gestrichen worden. Abfindungszahlungen zählen daher ab 2006 in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.