Quelle: |
Oberlandesgericht Oldenburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 27.01.2006 |
Aktenzeichen: | 3 U 107/05 |
Schlagzeile: |
Wohnmobil, Unterführung, grobe Fahrlässigkeit
Schlagworte: |
Fahrlässigkeit, Unterführung, Wohnmobil
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Fährt der Fahrer eines 3,08 m hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen 265 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe über 2,50 m ausgesprochen wird, in eine Brückenunterführung ein und beschädigt dadruch sein Fahrzeug, so handelt er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmindernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen.
2. In einem solchen Fall liegt kein "Augenblicksversagen" vor.