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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 24.01.2006
Aktenzeichen: Not 16/05

Schlagzeile:

Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeit eines Notars als Vorstandsvorsitzender eines Bundesligafußballsportvereins

Schlagworte:

Genehmigungsbedürftigkeit

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Die Tätigkeit eines Notars als Vorsitzender des Vorstandes eines eingetragenen Sportvereins, der eine in der ersten Bundesliga spielenden Fußballprofimannschaft unterhält, bedarf jedenfalls dann keiner Genehmigung der Notaraufsichtsbehörden, wenn die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Profiabteilung in Kapitalgesellschaften ausgelagert ist, in deren geschäftsführenden Organen der Notar nicht mitwirkt.

2. Eine vorbeugende Untersagung der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied in Tochtergesellschaften eines Vereins ist als Auflage zur Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für die Übernahme einer Tätigkeit des Notars als Vereinspräsident nicht zulässig, solange konkrete Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, der Notar werde ohne vorherige Genehmigung der Notaraufsichtsbehörden in den Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft eintreten.

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