Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 11.01.2006 |
Aktenzeichen: | 10 UF 342/0 |
Schlagzeile: |
Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld, Beschwerdezuständigkeit
Schlagworte: |
Beschwerdezuständigkeit, Kindergeld
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Für die Beschwerde gegen die - zutreffenderweise - vom Amtsgericht als
Vormundschaftsgericht getroffene Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld
nach § 64 EStG ist das Landgericht (nicht das Oberlandesgericht) zuständig.