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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 11.01.2006
Aktenzeichen: 10 UF 342/0

Schlagzeile:

Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld, Beschwerdezuständigkeit

Schlagworte:

Beschwerdezuständigkeit, Kindergeld

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Für die Beschwerde gegen die - zutreffenderweise - vom Amtsgericht als
Vormundschaftsgericht getroffene Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld
nach § 64 EStG ist das Landgericht (nicht das Oberlandesgericht) zuständig.

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