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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.02.2006
Aktenzeichen: 14 U 108/05

Schlagzeile:

Abrechnung gekündigter Pauschalpreisvertrag

Schlagworte:

Abrechnung, Pauschalpreisvertrag

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Nennt der Auftragnehmer bei der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags für die nicht erbrachten Leistungen nur pauschale Beträge, ohne darzulegen, wie die Preise ermittelt worden sind und ohne seine Kalkulation offen zu legen, ist die Abrechnung nicht prüfbar.

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