Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.08.2006 |
Aktenzeichen: | XI R 44/05 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.07.2005 |
Aktenzeichen: | 11 K 4866/03 |
Schlagzeile: |
Kein Anspruch auf Vorteile für Existenzgründer bei Ansparabschreibung bei Mini-Beteiligungen an Mitunternehmerschaften
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Beteiligung, Existenzgründer, Mitunternehmer
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Bei der Beurteilung, ob jemand im Hinblick auf die Vergünstigungen bei der Ansparabschreibung Existenzgründer ist, sind Gewinneinkünfte aus Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften von jeweils weniger als 1 Prozent schädlich. Auf die Höhe und die Art der Gewinneinkünfte kommt es nicht an.
Der Gesetzgeber ist bei der Beurteilung, wen er als Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 EStG ansehen will, nicht daran gehindert, allein auf den Bezug von Gewinneinkünften abzustellen. Der Grundsatz der Rechtsformneutralität als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes verlangt nicht, dass Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft und an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) in jeder Beziehung gleich behandelt werden.