Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 27.03.2006 |
Aktenzeichen: | 14 U 237/05 |
Schlagzeile: |
Architektenvergütung, wenn kein Vertrag.
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Gibt eine Stadt die vom Land erhaltene Bewilligung von Fördermitteln zurück, zu deren Erreichung ein Architekt Leistungen erbracht hat, und kommt das Bauvorhaben deshalb nicht zur Ausführung, weil der Stadt die erforderlichen Mittel fehlen, entfällt eine Bereicherung und damit ein Bereicherungsanspruch des Architekten.
2. Warum die Bereicherung weggefallen ist, ist unerheblich. Allenfalls aus Treu und Glauben könnte sich etwas anderes ergeben. Bei der dann aber anstehenden umfassenden Würdigung aller Umstände ist auch von Bedeutung, ob die Stadt vernünftige wirtschaftliche Gründe hatte, von der Durchführung des Bauvorhabens abzusehen.
3. Leistungen des Architekten, die im Wege der Akquisition erbracht wurden, können keinen Bereicherungsanspruch auslösen.