Quelle: |
Oberlandesgericht Oldenburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 22.03.2006 |
Aktenzeichen: | 1 Ws 170/06 |
Schlagzeile: |
Untersuchungshaft, Verhältnismäßigkeit, Beschleunigungsgebot
Schlagworte: |
Beschleunigungsgebot, Untersuchungshaft, Verhältnismäßigkeit
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Im Haftbefehl nicht bezeichnete weitere Taten sind für die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ohne Bedeutung. Das gilt auch, wenn der Haftbefehl auf die weiteren Taten hätte erweitert werden können, aber nicht erweitert worden ist. Die Aufklärung vermuteter weiterer Straftaten rechtfertigt keine Verzögerung einer Haftsache. Die Justizbehörden haben die polizeilichen Ermittlungen in einer Haftsache so zu steuern, dass sie nicht unangemessen lange dauern (hier: über 2 Monate bis zur Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft trotz glaubhaften und ausreichenden Geständnisses des Beschuldigten bei der Verhaftung und der Haftbefehlsverkündung).