Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.05.2006 |
Aktenzeichen: | 14 U 240/05 |
Schlagzeile: |
Architektenvertrag
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Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Beweispflichtig für das Zustandekommen eines Architektenvertrags ist der Architekt. Darauf, ob Architektenleistungen üblicherweise nur entgeltlich erbracht werden, kommt es nicht an. Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung. Entscheidend ist allein, ob auf das Zustandekommen eines Architektenvertrags gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen mit entsprechendem Bindungswillen festzustellen sind.