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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.05.2006
Aktenzeichen: 9 U 172/05

Schlagzeile:

Eigenkapitalersatz, Rückgewähr von Gegenständen

Schlagworte:

Eigenkapitalersatz, Rückgewähr von Gegenständen

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Nach §§ 30, 31 GmbHG muss der im Zeitpunkt der Vermögensübertragung vorhandene Wert des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe der Stammkapitalziffer wieder hergestellt werden. Sofern dieses Ziel durch Rückübertragung des weggegebenen Vermögensgegenstandes nicht erreicht werden kann, weil dieser inzwischen an Wert verloren hat, hat der Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen durch Geldzahlung wieder aufzufüllen.

2. Der Gesellschafter trägt dieses Risiko einer Wertminderung des Gegenstandes ausnahmsweise nicht, sofern diese auch dann eingetreten wäre, wenn sich der Gegenstand noch im Vermögen der Gesellschaft befunden hätte. Anderenfalls erhielte die Gesellschaft letztlich mehr, als ihr verblieben wäre, wenn es eine das Stammkapital beeinträchtigende Handlung nicht gegeben hätte; eine solche „Besserstellung“ bezwecken indes die Kapitalschutzregeln nicht.

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